- Meisterprüfung
- Fachprüfung eines ⇡ Handwerkers, u.a. erforderlich für die Eintragung in die ⇡ Handwerksrolle. M. ist der ⇡ Befähigungsnachweis darüber, dass der Handwerker die notwendigen praktischen und theoretischen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt, um einen ⇡ Handwerksbetrieb selbstständig führen und Auszubildende ausbilden zu können.- Rechtliche Grundlagen: Handwerksordnung (HandwO), Meisterprüfungsordnung und einschlägige Rechtsverordnung des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, bes. die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12.12.1972 und die Rechtsverordnung für einzelne Handwerksberufe.- Die M. ist vor einem ⇡ Meisterprüfungsausschuss abzulegen.- M. gliedert sich in vier selbstständige Prüfungsteile: (1) Praktische Prüfung, (2) Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse, (3) Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse, (4) Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.- Zulassung: Die Zulassung zur M. regelt § 49 HandwO.
Lexikon der Economics. 2013.